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1.
OVG Hamburg 《MedR Medizinrecht》2007,25(11):666-669
Abstrakt 1. Die Approbationsordnung für Zahn?rzte schlie?t die Hinzuziehung eines Protokollführers zur mündlichen Prüfung im Rahmen
der naturwissenschaftlichen Vorprüfung nicht aus.
2. Die Regelung in § 5 Abs. 1 S. 2 ZAppO, nach der der Vorsitzende des Prüfungsausschusses berechtigt ist, der Prüfung in
allen F?chern beizuwohnen, verleiht diesem nicht das Recht, gemeinsam mit dem Prüfer über die Notenvergabe zu entscheiden.
3. Ein Anspruch auf Neubewertung einer Prüfungsleistung besteht nicht, wenn Auswirkungen des Bewertungsfehlers auf die Notenvergabe
und – bei mündlichen Prüfungen – auf die weitere Leistungserbringung mit Gewissheit auszuschlie?en sind. 相似文献
2.
VG Minden 《MedR Medizinrecht》2006,24(5):305-307
Abstrakt 1. Eine von einer Zahn?rztekammer ausgesprochene Missbilligung gegenüber einem Zahnarzt kann ein Verwaltungsakt i.S. des §
35 VwVfG sein.
2. Für die überprüfung einer Missbilligung sind die allgemeinen Verwaltungsgerichte, nicht die Berufsgerichte für Heilberufe
zust?ndig.
3. Ein Zahnarzt ist nicht verpflichtet, erkannte Fehler seiner zahn?rztlichen Kollegen ggf. auf Kosten der Gesundheit der
Patienten zu verheimlichen. 相似文献
3.
SG Hannover 《MedR Medizinrecht》2006,24(9):547-551
Abstrakt 1. § 95b Abs. 3 S. 1 SGB V normiert eine Schuldübernahme i.S. des § 69 S. 3 SGB V i.V. mit § 414 BGB.
2. Ein Vertrags(zahn)arzt, der in einem mit Kollegen aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf seine Zulassung
verzichtet, ist im Anschluss hieran nicht berechtigt, nach Ma?gabe des § 95 Abs. 3 SGB V Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung
als Behandlungsf?lle, die erst nach dem Verzicht aufgenommen werden, zu behandeln. (Leits?tze des Bearbeiters) 相似文献
4.
AG Nettetal 《MedR Medizinrecht》2007,25(11):664-666
Abstrakt 1. Nimmt ein Patient einen ihm von seinem (Zahn-)Arzt einger?umten Exklusiv-Termin nicht wahr, obwohl er auf dessen Eigenschaft
ausdrücklich hingewiesen wurde, so hat er dem (Zahn-)Arzt den Behandlungsausfall abzüglich eines angemessenen Eigenanteils
des (Zahn-)Arztes zu ersetzen.
2. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Patient den Termin nicht in der in dem Behandlungsvertrag vorgesehenen
Frist absagt. Eine hierfür seitens des (Zahn-)Arztes bestimmte Frist von zwei Tagen vor Behandlungsbeginn stellt sich für
den Patienten grunds?tzlich auch nicht als unangemessene Benachteiligung i.S. des § 307 BGB dar.
3. Ein Anspruch des Arztes entf?llt auch bei nur mündlicher Vereinbarung nicht unter dem Gesichtspunkt des § 4 Abs. 5b BMV-Z,
denn diese Vorschrift ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass nur zahn?rztliche Honoraransprüche aus erfolgten Behandlungen
schriftlich vereinbart werden müssen. Soweit es jedoch um einen vertraglichen Anspruch wegen einer Leistungsst?rung geht,
vermag das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 5b BMV-Z grunds?tzlich nicht einzugreifen. (Leits?tze des Bearbeiters) 相似文献
5.
OLG Düsseldorf 《MedR Medizinrecht》2007,25(8):480-484
Abstrakt 1. Die Unterrichtung des Patienten, die Wahlleistungsvereinbarung erstrecke sich auf alle an der Behandlung beteiligten ?rzte
des Krankenhauses, genügt den Anforderungen des § 22 Abs. 3 S. 1 BPflV nicht. Die Klausel beschr?nkt das Recht des Patienten,
?rztliche Leistungen nur von bestimmten (liquidationsberechtigten) ?rzten seines Vertrauens erbringen zu lassen, in unzul?ssiger
Weise und führt zur Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung.
2. Der Bereicherungsanspruch des Versicherungsnehmers geht nicht nach § 67 Abs. 1 S. 1 VVG auf den privaten Krankenversicherer
über, denn der Anspruch auf Rückzahlung des Wahlleistungsentgelts ist kein Anspruch auf Ersatz eines Schadens gegen einen
Dritten.
3. Die mit dem Versicherungsnehmer vereinbarte Abtretung ist nicht wegen eines Versto?es gegen das RBerG nichtig. Die Abtretung
des Bereicherungsanspruchs hat zum Ziel, den Patienten endgültig aus der Auseinandersetzung um die Berechtigung der Honorarforderung
herauszuhalten. Der private Krankenversicherer f?rdert deshalb keine fremde Rechtsangelegenheit, sondern wird ausschlie?lich
auf eigene Rechnung t?tig. (Leits?tze des Bearbeiters) 相似文献
6.
LG Aachen 《MedR Medizinrecht》2007,25(12):734-737
Abstrakt 1. Für eine gesamtschuldnerische Haftung für den Tod eines Patienten ist es grunds?tzlich ausreichend, wenn beide ?rzte durch
ihre jeweiligen Behandlungsfehler nebeneinander kausal für den Tod des Patienten geworden sind. Es ist nicht erforderlich,
dass der Zweitbehandler auf Untersuchungsergebnisse des Erstbehandlers zurückgegriffen hat oder in dessen Behandlungst?tigkeit
eingebunden gewesen ist.
2. Einem entscheidungserheblichen Beweisantritt ist in Anlehnung an die in § 244 Abs. 3–5 StPO geregelten Gründe zur Ablehnung
eines angebotenen Beweises unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Zivilprozesses nicht nachzugehen, wenn das angebotene
Beweismittel ungeeignet ist.
3. Von einer Ungeeignetheit des Beweismittels ist auszugehen, wenn die Krankenunterlagen als Begutachtungsgrundlage für die
Erstellung eines medizinischen Sachverst?ndigengutachtens im Hinblick auf die ?rztliche Schweigepflicht des auf Schadensersatz
in Anspruch genommenen Arztes nicht verwertet werden k?nnen.
4. Nach dem Tod eines Patienten sind mit Blick auf die H?chstpers?nlichkeit der Entscheidung über die Entbindung von der Schweigepflicht
hierzu nicht die Erben berechtigt; vielmehr ist mangels einer Willens?u?erung des Patienten zu Lebzeiten dessen mutma?licher
Wille zu erforschen. Sofern hierfür keine anderen Indizien zur Verfügung stehen, kann der beweisbelasteten Partei die Vorlage
einer Schweigepflichtentbindungserkl?rung der Erben des verstorbenen Patienten aufgegeben werden, um so einen Anknüpfungspunkt
für einen Rückschluss auf den mutma?lichen Willen des Verstorbenen zu haben. Kann die Kl?gerseite eine solche Schweigepflichtentbindungserkl?rung
nicht vorlegen und liegen auch im übrigen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der verstorbene Patient eine Befreiung
des beklagten Arztes von der Schweigepflicht gewünscht h?tte, ist die Klage ohne sachliche Prüfung abzuweisen. (Leits?tze
des Bearbeiters) 相似文献
7.
SG Marburg 《MedR Medizinrecht》2008,3(1):458-461
1. Durch Medizinische Versorgungszentren (MVZ) k?nnen grunds?tzlich auch beleg?rztliche
Leistungen i.S. des §121 Abs. 2 SGB V erbracht werden. Dass die Norm, ebenso wie die Bestimmungen
des BMV-? und des EKV-?, in diesem Zusammenhang nur von “?rzten” spricht, steht
dem nicht entgegen. Insoweit fordert §72 Abs. 1 S. 2 SGB V vielmehr eine entsprechende Anwendung
auf MVZ.
2. Die Genehmigung zur Erbringung beleg?rztlicher Leistungen ist dem jeweiligen MVZ für
einen bestimmten angestellten Arzt zu erteilen; sie bleibt insoweit personengebunden. (Leits?tze des
Bearbeiters) 相似文献
8.
SG Marburg 《MedR Medizinrecht》2008,26(7):458-461
Abstrakt 1. Durch Medizinische Versorgungszentren (MVZ) k?nnen grunds?tzlich auch beleg?rztliche
Leistungen i.S. des §121 Abs. 2 SGB V erbracht werden. Dass die Norm, ebenso wie die Bestimmungen
des BMV-? und des EKV-?, in diesem Zusammenhang nur von “?rzten” spricht, steht
dem nicht entgegen. Insoweit fordert §72 Abs. 1 S. 2 SGB V vielmehr eine entsprechende Anwendung
auf MVZ.
2. Die Genehmigung zur Erbringung beleg?rztlicher Leistungen ist dem jeweiligen MVZ für
einen bestimmten angestellten Arzt zu erteilen; sie bleibt insoweit personengebunden. (Leits?tze des
Bearbeiters) 相似文献
9.
OVG Nordrh.-Westf. 《MedR Medizinrecht》2007,25(10):611-612
Abstrakt 1. Die Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 B?O setzt ein rechtskr?ftiges Strafurteil nicht voraus.
2. Die Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 B?O ist auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG gerechtfertigt,
wenn Straftaten gegen die Ehre und Würde von Personen in Frage stehen und sich im Strafverfahren Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr
ergeben haben. 相似文献
10.
LSG Nieders.-Bremen 《MedR Medizinrecht》2008,26(8):529-533
Abstrakt 1. Die Wiederzulassungssperre nach § 95b Abs. 2 SGB V ist keine disziplinarische Ma?nahme.
Auf ein Verschulden kommt es deshalb – ebenso wie bei der Entziehung der Zulassung – nicht an.
2. Die Wiederzulassungssperre hat generalpr?ventive Wirkung und soll das alternative Versorgungssystem
schützen, das als Folge der Feststellung nach § 72a Abs. 1 SGB V zu installieren ist.
3. Die Wiederzulassungssperre ist verfassungskonform.
4. Für den übergang des Sicherstellungsauftrags gem. § 72a Abs. 1 SGB V kommt es
entgegen dem Wortlaut des Gesetzes nicht auf den Prozentsatz bezogen auf alle Vertrags(zahn)?rzte an,
sondern auf den innerhalb der Fachgruppe. 相似文献
11.
VGH Bad.-Württ. 《MedR Medizinrecht》2007,25(2):116-119
Abstrakt Nach § 13 Abs. 2 S. 1 BPflV 1995 ist als Entgelt für ?rztliche und pflegerische T?tigkeit und die dadurch veranlassten Leistungen
für jede organisatorisch selbstst?ndige bettenführende Abteilung, die von einem fachlich nicht weisungsgebundenen Arzt mit
entsprechender Fachgebietsbezeichnung geleitet wird, ein Abteilungspflegesatz zu vereinbaren und bei Nichtvereinbarung durch
die Schiedsstelle festzusetzen (§ 18 Abs. 4 KHG).
Der Bildung eines Abteilungspflegesatzes steht nicht entgegen, dass keine dem Leistungsspektrum der Abteilung deckungsgleiche
Facharztbezeichnung existiert, sofern der Leiter der Abteilung über eine Facharztbzw. Fachgebietsbezeichnung verfügt (hier:
Fach?rztin für Psychiatrie und Psychotherapie), die die in der Abteilung zu bew?ltigenden Aufgaben (hier: Gerontopsychiatrie)
umfasst. (Leits?tze des Bearbeiters) 相似文献
12.
LSG Nieders.-Bremen 《MedR Medizinrecht》2009,27(8):497-501
Zusammenfassung 1. Für Verbindlichkeiten einer Gemeinschaftspraxis als BGB-Gesellschaft besteht eine gesamtschuldnerische
Haftung der Gesellschafter.
2. Eine Gemeinschaftspraxis besteht nur, wenn eine statusbegründende Genehmigung nach §
33 Abs. 2 S. 2 ?rzte-ZV vorliegt und wenn die Gesellschafter die ?rztliche T?tigkeit auch
tats?chlich gemeinschaftlich ausüben.
3. Gemeinsame Ausübung vertrags?rztlicher T?tigkeit erfordert (neben dem formellen
Zulassungsstatus), dass die Gesellschafter jeweils selbstst?ndig und nicht abh?ngig besch?ftigt
t?tig sind. Ma?gebliches Kriterium für eine unabh?ngige T?tigkeit sind nach einer
Gesamtschau: Beteiligung am materiellen Verm?gen, am immateriellen Wert der Praxis, Gewinn- und Verlustbeteiligung,
(Mit-)übernahme des Unternehmerrisikos, gesellschaftsrechtliche Mitwirkungsrechte und Direktionsrecht.
4. Bei Gestaltungsmissbrauch der Rechtsformen ?rztlicher Kooperationen ist die KV berechtigt,
die Honorarberechnung sachlich-rechnerisch zu korrigieren und überzahlte Honorare zurückzufordern
(§ 45 Abs. 2 S. 1 BMV-? = § 34 Abs. 4 S. 1 und 2 BMV-EK). (Leits?tze des Bearbeiters) 相似文献
13.
ArbG Zwickau 《MedR Medizinrecht》2007,87(3):607-611
1. Die von einem Krankenhaustr?ger geplante Strukturver?nderung in Form der Bildung eines traumatologisch- orthop?dischen
Zentrums unter Aufl?sung der vormals bestehenden eigenst?ndigen Kliniken für Unfallchirurgie und Orthop?die kann grunds?tzlich
die betriebsbedingte Kündigung eines Chefarztes rechtfertigen, wenn die Leitung des Zentrums dem anderen Chefarzt übertragen
werden soll.
2. Ist der Krankenhaustr?ger im Hinblick auf die von ihm geplante Zentrumsbildung weisungsabh?ngig von seiner Muttergesellschaft
und hat diese vorgegeben, zu einem bestimmten Termin verbindliche Festlegungen über die Grunds?tze des Zentrenprinzips zu
treffen, ist eine vor diesem Zeitpunkt ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverh?ltnisses des Chefarztes nicht durch dringende
betriebliche Gründe i.S. des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG gerechtfertigt und rechtsunwirksam. Denn eine bindende Unternehmerentscheidung,
die den Wegfall des Arbeitsplatzes des Chefarztes zur Folge hatte, lag zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung (noch) nicht
vor. 相似文献
14.
VG Frankfurt a.M. 《MedR Medizinrecht》2006,24(11):670-672
Abstrakt 1. Auch die Vorlage eines überweisungsscheins ohne Gültigkeitsdatum der Versichertenkarte kann die Vorlagepflicht gem. § 15
Abs. 2 SGB V nicht ersetzen.
2. Die Ausstellung eines überweisungsscheins ist grunds?tzlich nur zul?ssig, wenn dem überweisenden Arzt ein gültiger Behandlungsausweis
oder Versichertenkarte vorgelegen hat.
3. Es ist nicht Zielsetzung des § 15 Abs. 5 SGB V, einem um ?rztliche Behandlung Nachsuchenden zu erm?glichen, durch Vorsprache
bei einem Arzt ohne Versichertenkarte eine Situation zu schaffen, die die Bewertung „dringlich“ nahelegt. (Leits?tze des Bearbeiters) 相似文献
15.
LSG Nordrh.-Westf. 《MedR Medizinrecht》2009,27(4):247-250
Zusammenfassung 1. Es erscheint fernliegend, dass sich aus der Rechtsprechung zum off-label-use ein Abwehranspruch
eines Pharmaunternehmens gegen die übernahme der Kosten durch die Krankenkassen oder gegen die Verordnung
bzw. Applikation eines Medikamentes durch den Vertragsarzt ergibt.
2. Droht eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Rechtsverletzung, die durch eine Entscheidung
in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender
tats?chlicher und rechtlicher Prüfung des geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz
zu gew?hren.
3. Ein pauschales Vorbringen von Umsatzausf?llen bzw. nachhaltig negativer Beeinflussung der
Marktchancen eines neu eingeführten Arzneimittels genügt den an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes
zu stellenden Anforderungen nicht einmal im Ansatz.
4. Eine vertrags?rztliche Streitigkeit i.S. des § 10 Abs. 2 SGG liegt auch dann vor, wenn
Dritte behaupten, durch eine zwischen Krankenkassen und Vertrags?rzten getroffene Regelung in ihren
Rechten unmittelbar oder mittelbar berührt zu sein. (Leits?tze des Bearbeiters) 相似文献
16.
BGH 《MedR Medizinrecht》2006,7(1):170-172
Die Befugnis eines Staatsangeh?rigen eines Mitgliedsstaates der Europ?ischen Union zur vorübergehenden Ausübung des ?rztlichen
(oder zahn?rztlichen) Berufs in Deutschland (x 2 Abs. 3 B?O, x 1 Abs. 2 ZHG) wird durch das Ruhen einer ihm etwa erteilten
deutschen Approbation nicht berührt. 相似文献
17.
BAG 《MedR Medizinrecht》2006,24(12):737-739
Abstrakt 1. Verpflichtet sich ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag, nach der Beendigung des Arbeitsverh?ltnisses
für l?ngstens zwei Jahre bestimmte Wettbewerbshandlungen zu unterlassen, und ist im Arbeitsvertrag geregelt, dass im übrigen
die gesetzlichen Vorschriften der §§ 74 ff. HGB gelten, ist die Wettbewerbsabrede nicht wegen Fehlens einer Karenzentsch?digung
nichtig.
2. Soll die Wirksamkeit des Wettbewerbsverbotes auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der Probezeit hinausgeschoben werden, muss
dies zwischen den Parteien vereinbart sein.
3. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB schützt den Klauselverwender nicht vor den von ihm selbst vorformulierten Vertragsbedingungen.
4. Auf die rechtshindernde Einwendung des § 74a Abs. 1 S. 1 HGB kann sich nur der Arbeitnehmer berufen. (Leits?tze des Bearbeiters) 相似文献
18.
BGH 《MedR Medizinrecht》2007,25(3):172-175
Abstrakt a) Die ?rztliche Vergütung wird f?llig, wenn die Rechnung die formellen Voraussetzungen in § 12 Abs. 2 bis 4 GO? erfüllt;
die F?lligkeit wird nicht davon berührt, dass die Rechnung mit dem materiellen Gebührenrecht nicht übereinstimmt.
b) Zum Verzugseintritt, wenn sich in einem laufenden Rechtsstreit herausstellt, dass eine in Rechnung gestellte Gebührenposition
nicht begründet ist, der Klage aber auf der Grundlage einer anderen, nicht in Rechnung gestellten Gebührenposition (teilweise)
entsprochen werden k?nnte.
c) Zur selbstst?ndigen Abrechenbarkeit der Durchleuchtung nach Nr. 5295 GO? neben einer Operation an der Halswirbels?ule. 相似文献
19.
LSG Schlesw.-Holst. 《MedR Medizinrecht》2009,27(3):188-191
Zusammenfassung 1. Auch Nebenbetriebsst?tten von An?sthesisten bedürfen der Genehmigung (durch die
Kassen?rztliche Vereinigung oder – bei KV-übergreifender T?tigkeit – die Zulassungsgremien).
2. Erm?chtigungsgrundlage für das Genehmigungserfordernis nach §24 Abs. 3 ?rzte-ZV,
§15a Abs. 2 BMV-? ist §72 Abs. 2 S. 1 i.V. mit §82 Abs. 1 S. 1 SGB V. (Leits?tze
des Bearbeiters) 相似文献
20.
LSG Schlesw.-Holst 《MedR Medizinrecht》2008,26(11):683-686
Abstrakt 1. Bei einer (auch KV-übergreifenden) Zweigpraxis (Nebenbetriebsst?tte) gilt für den
Vertrags(zahn)arzt die Residenzpflicht für den Vertrags(zahn)arztsitz u.U. nur eingeschr?nkt.
2. Durch eine (KV-übergreifende) Zweigpraxis darf die Versorgung am Vertragsarztsitz selbst
nicht beeintr?chtigt sein. Bei einer Vertragszahnarztpraxis ist dabei auch die erforderliche Nachsorge
zu berücksichtigen.
3. Eine Verbesserung der Versorgung am Ort der Zweigpraxis i.S. des §24 Abs. 3 Zahn?rzte-ZV
erfordert den Nachweis der konkreten Leistungen, die in der Zweigpraxis in einem bestimmten Umfang erbracht
werden sollen. (Leits?tze des Bearbeiters) 相似文献